Die Maßnahmen der ärztlichen Behandlung sollen Krankheiten heilen, ihre Verschlimmerung verhüten oder Krankheitsbeschwerden lindern. Sie werden von Ihrem behandelnden Arzt verordnet, und können vom Arzt an Pflegefachkräfte eines Pflegedienstes delegiert werden, wenn der Patient oder dessen Angehörige die verordneten Maßnahmen nicht selbst durchführen können.
Zu den verordnungsfähigen Behandlungspflegen zählen beispielsweise folgende Leistungen:
- Medikamentengaben- und Überwachung
- Injektionen (z.B. Insulin), Infusionen
- An- und Ausziehen von Kompressionsstrümfen
- Verbandswechsel jeder Art
- Dekubitusversorgung
- Katheterpflege
- Infusionstherapie
- Stomaversorgung und –pflege
- Sondenkost (PEG)
- Blutdruck- und Pulskontrolle
- Krankenhausvermeidungspflege nach § 37.1 SGB V

