Leistungen der Behandlungspflege nach § 37.2 SGB
V:
Die Maßnahmen der ärztlichen Behandlung sollen Krankheiten
heilen, ihre Verschlimmerung verhüten oder
Krankheitsbeschwerden lindern. Sie werden von Ihrem
behandelnden Arzt verordnet, und können vom Arzt an
Pflegefachkräfte eines Pflegedienstes delegiert werden,
wenn der Patient oder dessen Angehörige die verordneten
Maßnahmen nicht selbst durchführen können.
Zu den verordnungsfähigen Behandlungspflegen zählen
beispielsweise folgende Leistungen:
Medikamentengaben- und Überwachung
Injektionen (z.B. Insulin), Infusionen
An- und Ausziehen von Kompressionsstrümfen
Verbandswechsel jeder Art
Dekubitusversorgung
Katheterpflege
Infusionstherapie
Stomaversorgung und –pflege
Sondenkost (PEG)
Blutdruck- und Pulskontrolle
Krankenhausvermeidungspflege nach § 37.1 SGB V
Weiterhin kann Ihr Arzt häusliche Kranken-pflege
(Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche
Versorgung) verordnen, wenn eine Krankenhausbehandlung
geboten, aber nicht ausführbar ist oder wenn sie dadurch
vermieden oder verkürzt werden kann.
Leistungen der ambulanten psychiatrischen
Fachpflege nach § 37.2 SGB V:
Auch die ambulante psychiatrische Fachpflege ist eine
verordnungsfähige ärztliche Behandlungsmaßnahme, die wir
für Sie erbringen können.
Im Rahmen des ärztlichen Therapieplans können wir den
Patienten bei der Verminderung seiner psychopathologischen
Symptomatik helfen, Alltagskompetenzen und Belastbarkeit
stärken und seine soziale (Re-) Integration fördern.
Die Kosten für Leistungen der Behandlungs- und ambulant
psychiatrischen Fachpflege trägt in der Regel Ihre
Krankenkasse.